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Rechtsanwalt
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Vollmacht für das Hauptsacheverfahren ist nachzuweisen, falls ein Vertreter des Antragsgegners die Abschlusserklärung abgibt LG Münster, Urteil vom 13.07.2016, Az. 026 O 34/16 bestätigt vom OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2016, Az. I-4 U 133/16 Keine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe bei einem Set, bestehend aus Kabelschutzrohren verschiedener Durchmesser, Materialstärken und Massen. LG Koblenz, Urteil vom 31.01.2017, Az. 1 HK O 93/16 Keine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe bei einem Set, bestehend aus verschiedenen Ölfarben. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.2017, Az. 4 HK O 7319/16 (rechtskräftig) Im Abmahnverfahren ist ein Verband nicht verpflichtet, Mitglieder namentlich zu benennen. OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017, Az. I-4 W 102/16 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2017, Az. 1 W 18/17 Aufhebung der "dolo-agit-Entscheidung" des AG Bonn (Urteil vom 23.06.2015, Az. 109 C 348/14) durch das LG Bonn (Az. 5 S 78/15) unter Bezugnahme auf das "Lebens-Kost" - Urteil des BGH. Sitzungsprotokoll mit rechtlichen Hinweisen und Vergleich, Berufungsverhandlung des LG Bonn BGH-Entscheidung zum Cold Call "Lebens-Kost". Der Schutzzweck der Norm des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erstreckt sich nicht auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe. Demgemäß gibt es auch keinen Vertragsaufhebungsanspruch (Aufhebung des Urteils LG Bonn vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14). BGH, Urteil "Lebens-Kost" vom 21.04.2016, Az. I ZR 276/14 Zweite Berufungsverhandlung vor dem LG Bonn vom 25.10.2016 (Berufungsrücknahme und damit Rechtskraft des zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin ergangenen Urteils des AG Siegburg) Die Bestimmung der Vertragstrafenhöhe kann nur dann wirksam einem Dritten überlassen werden, wenn dieser bereit und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen. Die ins Blaue hinein erfolgte Formulierung des Abgemahnten in einer Unterlassungserklärung, der Hauptgeschäftsführer einer bestimmten IHK solle die Höhe bestimmen, beseitigt die Wiederholungsgefahr dementsprechend nicht. LG Dortmund, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 13 O 35/16 Auf die Bestimmung der Vertragstrafe durch die IHK am Sitz des Abgemahnten, bei der dieser Mitglied ist, muss der Abmahner sich nicht einlassen. LG Essen, Urteil vom 02.02.2017, Az. 43 O 86/16 Die Werbung gegenüber einem Verbraucher betreffend den Versand mit "Versichert" ist irreführend, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies in herausgestellter Weise erfolgt. KG Berlin, Beschluss vom 03.02.2016, Az. 5 W 2/16 Die Ausnahmeregelung (von der Grundpreisangabe-Pflicht) in § 9 Abs 5 Nr. 2 PreisangabenVO ist eng auszulegen. Von der Verschönerung ist die Pflege abzugrenzen. Verschönerung ist nur die kurzfristige Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (z.B. Nagellack, Lippenstift, Gesichtsmaske). Exklusiver Conditioner, Body-Butter, Fitness-Creme, Peeling-Massage oder Zeder Shampoo sind pflegende bzw. regeneriende Mittel. AG Bad Iburg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 4 C 390//15 Wer nach Verhandlung telefonisch einen Vertrag abschließt, kann nicht nachträglich als Kunde wegen eines angeblichen Cold Calls im Wege einer Abmahnung vom anderen Vertragspartner Unterlassung fordern, da der Kunde im Telefonat ausdrücklich zugestimmt hat und dies im Übrigen treuwidrig ist (§ 242 BGB). LG Bamberg, Urteil vom 14.10.2015, Az. 12 O 91/15 AG Ansbach, Urteil vom 15.02.2016, Az. 5 C 964/15 AG Meldorf, Urteil vom 15.02.2016, Az. 92 C 1183/15 AG Kassel, Urteil vom 06.08.2015, Az. 420 C 4556/14 Die Tätigkeit eines Inkassounternehmens als Abrechnungs- dienst (Versand von Rechnungen des Auftraggebers, Ein- ziehung der Rechnungsbeträge und Abwicklung eingehender Beträge) ist eine Rechtsdienstleistung. Die Arbeitsabäufe müssen dabei so gestaltet werden, dass beim Schuldner nicht der Eindruck erweckt wird, das Inkassounternehmen gehe wegen Verzuges gegen den Rechnungsempfänger vor. Sofern dies beachtet wird, kann der Hinweis auf den Abrechnungs- dienst auch auf der Rechnung des Auftraggebers stehen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln als Aufsichtsbehörde nach dem RDG, Bescheid vom 20.07.2015 Aufforderungen zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte, die über die Faxmaschine selbstauskunft.net eingehen, sollten nicht beantwortet werden, da die Identität des Absenders nicht hinreichend deutlich wird. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln als Aufsichtsbehörde nach dem RDG, Bescheid vom 13.04.2015 "Wer umfangreich selbst Einträge im Internet unter entsprechender Datenweitergabe vornimmt, setzt sich in Widerspruch zu eigenem Handeln, wenn in diesem Fall der Vertragspartner Auskunft über die Herkunft der Daten geben soll." Der Vertragspartner, der Auskunft nach dem BDSG forderte, hatte sich in mehr als 10 Verzeichnissen im Internet für seinen Betrieb eingetragen. AG Neuburg a.d. Donau, Urteil vom 13.08.2015, Az. 1 C 408/14 (in diese Richtung geht auch die Entscheidung des AG Leipzig, Urteil vom 18.07.2014, Az. 107 C 2154/14, BRAK-Mitteilungen 5/2014, S. 262 ff.) Die in § 13 Abs. 3 RechtsdienstleistungsG (RDG) geregelte Pflicht des Rechtsdienstleisters (Inkassounternehmers), Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen, ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Der Inkassounternehmer ist also für die korrekten Angaben im Rechtsdienstleistungsregister verantwortlich. LG Kempten (Allgäu), Beschluss vom 11.08.2015, Az. 1 HK O 1203/15 Das Verbot, den gegnerischen Anwalt zu umgehen (für die Anwälte in § 12 BORA geregelt), gilt über die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch für die Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen). Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm als Aufsichtsbehörde nach dem RDG, Bescheid vom 30.04.2015 Die eine Präklusion von Einwendungen suggerierende Klausel im Aufforderungsschreiben eines Inkassounternehmens "Bitte prüfen Sie die Abrechnung auf ihre Richtigkeit. Etwaige Einwendungen müssen unverzüglich binnen 7 Werktagen bei der D ... GmbH, Postfach ..., Bottrop mitgeteilt werden." ist unwirksam. LG Essen, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 41 O 49/15 Wer dauerhaft eine Ferienwohnung vermietet, ist Unternehmer und kein Verbraucher. AG Meldorf Urteil vom 15.02.2016, Az. 92 C 1183/15 AG Rathenow, Urteil vom 20.01.2016, Az. 4 C 70/15 AG Brakel, Urteil vom 26.06.2015, Az. 7 C 96/15 AG Fritzlar, Urteil vom 17.07.2015, Az. 8 C 160/15 (15) AG Quedlinburg, Urteil vom 15.12.2015, Az. 3 C 357/15 (IV) AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 11.12.2015, Az. 4a C 333/15 Die Veröffentlichung von Unternehmensdaten in einem Firmenverzeichnis im Internet sowie deren Bekanntmachung in Suchmaschinen ist als Dienstleistungsvertrag zu bewerten (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 16.01.2015, Az. 19 U 149/13; LG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 12 O 186/13 zum SEO-Vertrag). LG Bamberg, Urteil vom 14.10.2015, Az. 12 O 91/15 AG Leer, Urteil vom 21.04.2015, Az. 074 C 1094/14 Ein Minderjähriger, der in betrügerischer Weise Leistungen bestellt und konsumiert, kann bei fehlender Genehmigung des Vertrages seitens seiner gesetzlichen Vertreter aus unerlaubter Handlung und Bereicherungsrecht haften. Das AG Mainz verurteilte einen 17jährigen, der mit falscher Altersangabe Aufladungen für Video-Chats bewirkte, die zu Rücklastschriften führten. AG Mainz, Urteil vom 09.04.2015, Az. 86 C 429/14 Die Klausel (Aufrechnungsausschluss) "Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgesellt wurde oder bestritten ist." verstößt auch im Online-Handel gegen § 307 I 1 BGB (für den Werkvertrag bereits als unzulässig angesehen, BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07). Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 3 W 25/15 Ein Anspruch aus § 823 II BGB, der im Vertikalverhältnis unter Heranziehung des § 7 UWG geltend gemacht wird, ist keine Wettbewerbssache und begründet keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 UWG. Die Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht ist zwar fehlerhaft, aber noch nicht willkürlich. OLG Frankfurt am Main, Beschluss (Zuständigkeitsbestimmung) vom 07.04.2015, Az. 11 SV 40/15 § 7 UWG (Verbot von Cold Calls) ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Schadenersatzansprüche (insbesondere auf Vertragsaufhebung gerichtet) können nur von Mitbewerbern geltend gemacht werden. § 9 UWG entfaltet insofern eine Sperrwirkung für andere Anspruchsgrundlagen (entsprechend der Gesetzesbegründung zum UWG 2004). BGH, Urteil vom 30.05.2008, Az. 1 StR 166/07 (zum neuen UWG) :
„Zwar wird der
Schutzgesetzcharakter der Bestimmungen des
UWG zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen
allgemein verneint, weil sie sowohl
hinsichtlich der Klagebefugnis als auch
hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen
abschließend sind. Anderes gilt jedoch für
die Strafbestimmungen …“ Auszug aus der Gesetzesbegründung zum UWG 2004 LG Bamberg, Urteil vom 14.10.2015, Az. 12 O 91/15 LG Kleve, Urteil vom 02.09.2015, Az. 1 O 286/14 AG Hannover, Urteil vom 27.10.2015, Az. 440 C 10244/14 AG Eutin, Urteil vom 14.01.2015, Az. 27 C 573/14 AG Bünde, Urteil vom 07.04.2015, Az. 5 C 509/14 AG Otterndorf, Urteil vom 23.04.2015, Az. 2 C 376/14 AG Biedenkopf, Urteil vom 11.05.2015, Az. 50 C 264/14 (74) AG Cloppenburg, Urteil vom 08.06.2015, Az. 21 C 251/15 AG Köln, Urteil vom 08.07.2015, Az. 119 C 49/15 Ein Onlinehändler ist wettbewerbsrechtlich auch dann verantwortlich, wenn (angeblich) der Plattformbetreiber durch technische Voreinstellungen verursacht, dass bei Verwendung eines vom Kaufinteressen benutzten (üblichen) Internet-Browsers ein Teil der vom Händler in seinen Angeboten eingegebenen Pflichtinformationen nicht wiedergegeben wird. Urteil LG Leipzig vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14 Die Lieferzeitangabe "ca. 2 - 4 Werktage" ist auch unter Berücksichtigung der Neuregelung in Art. 246a § 1 I Nr. 7 EGBGB ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB. Beschluss OLG München vom 14.10.2014, Az. 29 W 1935/14 Auch in der Galerieversion von eBay müssen Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein. Es genügt nicht, wenn der Grundpreis erst durch den Mouse-over-Effekt erscheint. Die Regelung in § 2 I 1 PAngV ist nicht durch die UGP-Richtlinie betroffen, da sie die Umsetzung des Art. 3 V 1 Preisangabenrichtlinie ist. Urteil LG Bochum vom 06.08.2014, Az. I-15 O 88/14 Wer vorgibt, ein Gewerbe zu führen, kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht später darauf berufen, er habe gar kein Gewerbe angemeldet. Urteil AG Langen (Hessen) vom 02.09.2014, Az. 56 C 99/14 (10) Urteil AG Brakel vom 26.06.2015, Az. 7 C 96/15 Wer sich in einem Vertrag als Inhaberin des Unternehmens ("die Chefin persönlich" bzw. "Der Chef persönlich") bezeichnet, kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht später auf Verbraucherrechte berufen (so auch BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04). AG Rathenow, Urteil vom 20.01.2016, Az. 4 C 70/15 AG Cloppenburg, Urteil vom 08.06.2015,, Az. 21 C 251/15 AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 29 C 1652/14 (81) Keine Vertragsnichtigkeit bei einem Cold Call. § 7 II UWG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. AG Hannover, Urteil vom 27.10.2015, Az. 440 C 10244/14 Urteil AG Wetzlar vom 05.11.2015, Az. 32 C 386/15 (32) Urteil AG Paderborn vom 04.09.2014, Az. 53 C 116/14 Urteil AG Neuburg a.d. Donau vom 13.08.2015, Az. 1 C 408/14 Für eine mit Anti-Aging-Effekt beworbene Creme mit dem Wirkstoff Hyaluron gilt wegen der Tiefenwirkung die Grundpreisangabepflicht (kein Ausnahmefall gemäß § 9 V Nr. 2 Preisangabenverordnung). Urteil LG Braunschweig vom 22.08.2014, Az. 21 O 2759/13 Die Verwendung des "TM"-Zeichens hinter der Firma ist irreführend, falls kein Markenrechtsschutz besteht und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG. Urteil LG Bochum vom 14.08.2014, Az. I-12 O 46/14 Wer Ladungssicherheitsnetze in verschiedenen Größen anbietet, hat gemäß § 2 I Preisangabenverordnung den Grundpreis nach Fläche anzugeben. Urteil LG Bochum vom 27.05.14, Az. I-12 O 86/14 bestätigt durch Urteil OLG Hamm vom 16.12.14, Az. I-4 U 107/14 Die Zugabe einer Ware im Vertrauen darauf, dass der Kunde eine weitere Bestellung vornimmt, ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht als aufschiebend bedingte Schenkung (§ 516 BGB) anzusehen. AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 24.04.2014, Az. 9 C 429/12. Ein Elektrohändler hatte im stationären Handel einem Kunden (insofern ohne Berechnung) eine Wetterstation bei dessen erster Bestellung übergeben im Vertrauen auf die Zusage des Kunden, demnächst noch eine schon von der Menge her vorbesprochene weitere Bestellung vorzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts ist vom Empfängerhorizont her eine rechtsgrundlose Überlassung von Zugaben bei der Abwicklung von Kaufverträgen unüblich. An einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Bedingung fehlte es. Die Präsentation eines Unternehmens im sozialen Netzwerk XING ohne Anbieterkennung (Impressum) stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Urteil LG Dortmund vom 06.02.14, Az. 5 O 107/14 Kann ein Onlinehändler, der Barcode-Scanner verkauft, nur auf eine Installationsanleitung in englischer Sprache im Internet verweisen, so stellt das auch einem Unternehmer gegenüber einen Mangel im Sinne des § 434 II 2 BGB dar (IKEA-Klausel). Urteil AG Springe vom 02.10.13, Az. 4 C 148/13 (III) Eine Grundpreisangabe, die erst durch den Mouse-over-Effekt sichtbar wird, ist unzureichend. Wird für ein Hautverschönerungsmittel auch mit Hinweis auf wertvolle Nährstoffe und Entspannungseffekte geworben, so liegt kein Ausnahmefall nach § 9 V 2 PreisangabenVO (bloße Hautverschönerungsmittel) vor. Das LG Bochum (Beschluss vom 19.06.13, Az. I-13 O 69/13) hatte sich betreffend ein Angebot eines Aloe Vera Produktes auf der Plattform eBay mit den Anforderungen an die Nennung des Grundpreises befasst. Im konkreten Fall hatte der auf Unterlassung in Anspruch genommene Unternehmer den Grundpreis zwar im Angebot und in der Listenansicht der Artikelüberschrift so angegeben, dass er zeitgleich mit dem Endpreis zu sehen war. In der Variante der Galerieansicht (Artikelübersicht) wurde die Grundpreisangabe aber dann erst sichtbar, wenn der Mausanzeiger sich über das Bild bewegte. Das LG Bochum sah hierin einen Verstoß gegen § 2 PreisangabenVO, da der Grundpreis in solchen Fällen nicht gleichzeitig mit dem Endpreis sichtbar ist. LG Köln zu den Anforderungen an einen auf den B2B-Bereich beschränkten eBay-Shop Die Grundsätze, die der BGH (Urteil vom 29.04.10, Az. I ZR 99/08) im Zusammenhang mit der PAngV für die Beschränkung auf den B2B-Bereich aufgestellt hat, gelten auch für andere Verbrauchervorschriften. Im den vom LG Köln (Urteil vom 10.04.13, Az. 84 O 270/12) entschiedenen Fall ging es u.a. um fernabsatzrechtliche Informationspflichten, Pflichtangaben im elektronischen Geschäftsverkehr, Garantieangaben usw.). Vor allem die Formulierung des Beklagten in seinen AGB, "Unser Angebot richtet sich in erster Linie an Unternehmer ..." führte zu der Bewertung, dass aus Sicht des Verkehrs jedenfalls auch der Verbraucher angesprochen wird. Rechtswahl-Klausel "Der vorliegende Vertrag unterliegt der französischen Gesetzgebung" in einem deutschsprachigen Webangebot Die Klausel, die als Vereinbarung des französischen Rechts gemeint ist, fand sich in einem ausschließlich deutschsprachigen Webangebot unter einer DE-Domain. Das LG Hamburg (Beschluss vom 21.03.13, Az. 408 HKO 43/13) hat die Verwendung im konkreten Fall untersagt. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht darin eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c I BGB gesehen hat. Preisstaffelung bis zu 24+12 Monate eines Kletterhallen-Nutzungsvertrages Ein Abo-Vertrag eines Verbrauchers mit einer Kletterhalle über einen auf 36 Monate Laufzeit berechneten Preis ist mit den Vorschriften der AGB-Kontrolle vereinbar, wenn dem Kunden günstigere Konditionen als bei einem 24-Monats-Abo gewährt werden und er vorzeitig kündigen kann, dann allerdings mit der Folge, dass sein Vertrag nach dem höheren Monatsbetrag für das teurere Abo (hier: das 24-Monats-Abo) nachberechnet wird. Falls der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft wegen eigener Umbauarbeiten nicht mehr in der Lage ist, die Ware im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, steht ihm ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. In einem vom AG Düren (Urteil vom 24.08.12, Az. 44 C 330/11) entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher bei einem Onlinehändler eine Regentonne bestellt, diese durchbohrt und mit einem Zapfhahn versehen. Nachdem ihm das nicht mehr gefiel, kam er nach einigen vergangenen Wochen auf den Gedanken, den Zugang der Widerrufsbelehrung zu leugnen und ein Widerrufsrecht geltend zu machen. Das Gericht sah das Widerrufsrecht unabhängig von der Frage der Widerrufsfrist als erloschen an. Eine Klausel "versicherter Versand" und eine salvatorische Klausel, wonach die unwirksame Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am Nächsten kommt, ersetzt wird, sind in AGB gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Die Werbung mit "versicherter Versand" gegenüber einem Verbraucher, ohne Hinweis darauf, dass der Unternehmer (ohnehin) die Transportgefahr trägt (§ 447 BGB), ist eine zulässige Werbung mit einer (nicht existierenden) besonderen Leistung. Eine salvatorische Klausel mit dem o. g. Inhalt verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Stornierungsklausel in B2B-AGB "M … ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn M … die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb auf Grund von nach dem Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet" verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB Eine Klausel in den Einkaufsbedingungen eines Unternehmens, wonach den Verkäufer das komplette Risiko trifft, dass der Käufer die bestellten Teile verwenden kann, ist gem. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, da ein Recht, sich ohne sachlichen Grund von einem Vertrag wieder zu lösen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (AG Lahr, Urteil vom 25.04.12, Az. 3 C 49/11). Eingehungsbetrug durch Verschweigen der Betreuung Besteht im Zeitpunkt des Vertragschlusses ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge, so ist ein vertraglicher Anspruch gegen den betreuten Besteller nicht durchsetzbar, falls der Betreuer die Einwilligung verweigert. Das hat aber keinen Einfluss auf das Bestehen gesetzlicher Ansprüche, z. B. aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB, § 826 BGB oder §§ 812 ff. BGB. Wer nicht darauf hinweist, dass er sich wegen angeordneter Betreuung nicht wirksam vertraglich verpflichten kann, handelt betrügerisch. Betreuung ist nicht mit Schuldunfähigkeit gleichzusetzen, siehe dazu einen Beschluss des AG Erfurt, mit dem einer Betreuerin die Grenzen aufgezeigt worden sind. Pauschaler Schadenersatz in Personalvermittlungs-AGB
Fordert ein Personalvermittler in seinen AGB vom Auftraggeber
(Arbeitsuchenden) für den Fall, dass dieser
nach erfolgreicher Vermittlung keine Kopie des Arbeitsvertrages
vorlegt, einen festen Provisionsbetrag, so ist
eine solche Klausel, die eine Regelung des
pauschalen Schadenersatzes darstellt, dann
unwirksam, wenn dem Auftraggeber nicht
ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass
ein Schaden überhaupt oder wesentlich niedriger
als die geltend gemachte Pauschale entstanden
ist (§ 309 Ziffer 5b BGB; AG Nienburg, Urteil
vom 02.02.2012, Az. 6 C 494/11). Klausel bei ebay, dass nur die eigenen Verkäufer-AGB gelten, ist irreführend und wettbewerbswidrig Nach Art. 246 § 1 I Nr. 4 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, Angaben über den Vertragsschluss zu machen. Auf der Plattform ebay hat jeder Teilnehmer bei Registrierung die ebay-AGB akzeptiert, die u.a. das Zustandekommen von Verträgen regeln. Daher kann ein Händler die ebay-AGB nicht abbedingen und nur seine eigenen AGB vereinbaren (LG Köln, Beschluss vom 14.10.11, Az. 84 O 227/11). Der Händler darf aber auch keine Regelungen in seine eigenen AGB aufnehmen, die von den ebay-AGB abweichen. Solche Klauseln sind überraschend und daher unwirksam, § 305c I BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.07, Az. 5 W 15/07).. Ebay-Händler müssen nicht über die technischen Schritte informieren, die zum Vertragschluss führen bzw. über die technischen Korrekturmöglichkeiten Bei ebay erfolgen die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen und die technischen Korrekturmöglichkeiten stets in der von ebay vorgegebenen Weise, so dass der Händler die Funktionsweise nicht nochmals zusätzlich erläutern muss. Die Informationspflichten gemäß Art. 246 § 3 Nr. 1 und 3 EGBGB werden von ebay erfüllt. Anders verhält es sich mit den Angaben zur Vertragstextspeicherung (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB), da ebay insofern nur Aussagen über eigene Speicherungen macht, nicht aber darüber, ob der Händler selbst die Vertragstexte speichert und sie dem Kunden zugänglich macht (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.11, Az. 52 O 59/11). Ab dem 04.08.11 gelten neue Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Fernabsatz Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde am 03.08.11 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 04.08.11 in Kraft. Anlass für die Änderungen war das Urteil des EuGH vom 03.09.2009, C-489/07, durch das die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärt wurden. Zu den Auswirkungen im einzelnen und zur Umstellfrist Verkauf von sog. Parfüm-Testern, deren Verpackung die Aufschrift "Not for Sale" oder "Gratisprobe" enthält, ist wettbewerbswidrig Ein Online-Händler hatte Parfüm-Flakons als sog. Tester im Internet angeboten. Auf den Verpackungen hatte der Hersteller den Hinweis "Not for Sale" angebracht. Das LG Köln (Beschluss vom 18.07.11, Az. 81 O 68/11) sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.06.2010, Az. C-127/09) dürfen Flakons, die der Hersteller so beschriftet wurden und sich vom "normalen" Verkaufsprodukt unterscheiden, nicht im Handel angeboten werden. Eine markenrechtliche Erschöpfung durch Zwischenverkauf solcher Tester tritt nicht ein. Wer sich über "Not for Sale" oder "Gratisprobe" hinwegsetzt, erlangt einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. Ersatz für Ausfallzeiten in einer ärztlichen Bestellpraxis Ein Zahnarzt hatte mit seinem Patienten in seinen AGB vereinbart, dass ihm eine Annahmeverzugs-Vergütung von 120,00 EUR / Stunde zusteht, falls der Patient nicht 48 Stunden vorher seine Verhinderung bekannt gibt. Das AG Altena (Urteil vom 15.02.11, Az. 2 C 291/10) befand, dass diese Regelung der Inhaltskontrolle für AGB stand hält. Es gehe nicht um Vertragstrafe, sondern um die Aufrechterhaltung des primären Erfüllungsanspruchs. Beschädigung von LWL-Kabeln bei privaten Abbrucharbeiten Die Haftungsgrundsätze, die für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Flächen betreffend Versorungsleitungen gelten, sind nach der Auffassung des LG Köln (Urteil vom 06.07.11, Az. 9 S 379/10) auch für den Fall anwendbar, dass mit schwerem Gerät Abbrucharbeiten oberirdisch an einem privaten Objekt durchgeführt werden. Hier ist ebenfalls mit entsprechenden Schäden an Versorgungsleitungen zu rechnen. Den Abbruchunternehmer entlastet grundsätzlich weder eine Anweisung zur Entsorgung aller Kabel durch den Bauherren noch durch einen vom Bauherren eingesetzten Sonderfachmann, der genau das prüfen soll. Der Abbruchunternehmer muss für Fehlanweisungen Regress bei seinem Auftraggeber nehmen. Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgroßgeräte Zum 20.12.10 sind neue Energielabel für Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Backöfen, Spülmaschinen, Kühlschränke u.a.) eingeführt worden (geänderte Rahmenrichtlinie 2010/30/EU zum Energielabel). Die Änderungen sind vielfältig und für die Produktgruppen unterschiedlich. Weitgehend relevant werden die Änderungen zum Jahresende 2011. Neues amtliches Muster für die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung zu erwarten Der Gesetzesentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge hat am 11.05.2011 den Rechtsausschuss durchlaufen. Damit ist erwarten, dass das Gesetz bald vom Parlament verabschiedet wird. Die Unternehmer, die den Verbraucher über seine Rechte zu belehren haben, müssen demnächst ihre Widerrufsbelehrung überarbeiten. Die Änderungen werden die Informationen zum Wertersatz und zu den Rücksendekosten betreffen. Garantiewerbung in Angeboten muss die gemäß § 477 BGB vorgeschriebenen Informationen enthalten Der BGH (Urteil vom
14.04.2011 -
I ZR 133/09) hat entschieden, dass die
Werbung mit Garantien ohne die in § 477 BGB
genannten Zusatzinformationen dann zulässig ist,
wenn der Händler noch kein verbindliches Angebot
abgegeben hat, sondern er den Verbraucher erst
auffordert, dass dieser dem Händler gegenüber
durch Bestellung ein Angebot abgibt. Für
eBay-Verkäufe bleibt alles wie bisher.
Garantiewerbung ohne die Zusatzinformationen ist
hier wettbewerbswidrig. Denn bei eBay sind die
Angebote des Online-Händlers verbindlich und
kommt der Kaufvertrag durch den Kunden zustande
(Höchstgebot oder Sofortkauf-Auslösung). Im
„normalen
Shop“ ist es häufig anders. Hier
behält sich der Unternehmer in den AGB
regelmäßig vor, dass der Kaufvertrag erst
dadurch zustande kommt, dass der Händler die Bestellung
seines Kunden durch Auftragsbestätigung oder
Warenlieferung annimmt (gleichermaßen auf der
Plattform Amazon). Die Verwendung verbraucherfeindlicher AGB ist eine unlautere geschäftliche Handlung, die von Mitbewerbern verfolgt werden kann. Die Möglichkeit, über das Unterlassungsklagengesetz vorzugehen, hat keinen Vorrang (BGH, Urteil vom 31.03.10 - I ZR 34/08) Im konkreten Fal ging es um einen unwirksamen Gewährleistungsausschluss, den ein Online-Händler verwenete (§ 475 I 1 BGB). Für andere Vertragsbedingungen, die eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherentscheidung darstellen (§ 3 II UWG), gilt das entsprechend. Um Abmahnungen zu vermeiden, die zu Kostenerstattungsansprüchen führen, sollten die Händler auf die Erstellung und Pflege Allgemeiner Geschäftsbedingungen achten. Auch bei eBay ist die Angabe erforderlich, ob der Unternehmer Vertragstexte selbst abspeichert und zugänglich macht (Hinweis auf eBay-AGB genügt nicht) Die Frage, ob der Onlinehändler auf der Plattform eBay mitteilen muss, ob er Vertragstexte selbst speichert und zugänglich macht, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Das LG Siegen (Urteil vom 21.01.11, Az. 6 O 86/10) hat sich der am Gesetzeswortlaut orientierten Auffassung angeschlossen und solche Angaben für erforderlich gehalten. Die eBay-AGB und der Hinweis auf diese reichen nicht aus. Auch eine "Baustellenseite" muss eine korrekte Anbieterkennung enthalten. Automatische Weiterleitung auf eine andere Domain (die ein Impressum enthält) genügt nicht. Ein Online-Händler hatte von seiner im Umbau befindlichen Webseite aus automatisch binnen 10 Sekunden auf seine eBay-Webseite weitergeleitet, wo sich Angebote mit jeweils korrektem Impressum befinden. Selbst unter Berücksichtigung der automatischen Weiterleitung (die ersatzweise durch einen Klick auf einen Link ausgelöst werden konnte) waren die eBay-Angebotsseiten mit zwei Klicks zu erreichen. Das LG Siegen (Urteil vom 21.01.11, Az. 6 O 86/10) vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BGH zur Erreichbarkeit der Anbieterinformationen über zwei Links in dann nicht anzuwenden ist, wenn zwischen zwei Domains gewechselt wird. In dem Fall muss sich unter jeder Domain eine gesetzeskonforme Anbieterkennung befinden. Widerrufsbelehrung mit dem im amtlichen Muster (Version 11.06.10) befindlichen Text zum Wertersatz "Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt." ist wettbewerbswidrig. Die Formulierung ist ersichtlich europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C-489/07) und wird dementsprechend auch von diversen Gerichten verboten (LG Siegen, 6 O 152/09, Beschluss vom 01.12.09; LG Bonn 30 O 75/10, Beschluss vom 21.07.10, LG Essen, 44 O 147/10, Beschluss vom 25.11.10; LG Mönchengladbach, 8 O 80/10, Beschluss vom 10.12.10). Die Beachtung der EU-Richtline und der EuGH-Entscheidung hat auch der BGH in seinem Urteil vom 03.11.10, VIII ZR 337/09 betont. Die Rechtslage zum Wertersatz ist in diesem Urteil als „offenkundig“ bezeichnet worden, die letztinstanzlichen Gerichte haben deshalb keine Vorlagepflicht an den EuGH und es handelt sich um höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber hat am 30.11.10 die längst fällige Konsequenz für sein rechtswidriges Muster gezogen und neue Musterbelehrungen entworfen. Mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf vor. Kein Wertersatz, falls ein Verbraucher ein Wasserbett, das er bereits befüllt hatte, im Widerrufsfalle zurückgibt Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt hat (BGH, Urteil vom 03.11.10, VIII ZR 337/09). Kosmetikartikel können auch in benutztem Zustand zurück- gegeben werden
Der vollständige Ausschluss
des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach
dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose
oder Flasche) oder anderen
Benutzungshandlungen geht über die mit §
312d
IV Nr. 1 BGB getroffene Regelung hinaus,
OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az 6 W
43/10 . Die
Ausnahmevorschrift des §
312d
IV Nr. 1 BGB
(Waren, die "auf Grund Ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können") darf
nicht als allgemeines Kriterium der
Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen
erheblicher Verschlechterung der
zurückgesandten Waren für den Unternehmer
umgedeutet werden. Das Rücknahmerisiko ist
im Fernabsatz grundsätzlich dem Unternehmer
zugewiesen. Einer Rücksendung
angebrochener Kosmetika steht daher auch der
- mit deren Benutzung eingetretene -
Wertverlust nicht entgegen.
Schadenersatzanspruch des Verkäufers, falls gekaufte Ware mehrfach nicht zugestellt werden kann Aus dem Kaufvertrag ergibt sich eine Nebenpflicht, sich so zu verhalten, dass dem anderen Vertragspartner keine Schäden entstehen. Beim Online-Handel muss der Besteller dafür sorgen, dass die bestellte Waren ihn auch tatsächlich erreicht und dem Verkäufer nicht unnötige Kosten durch nutzlose Zustellversuche entstehen. Hat der Käufer die Zustellprobleme zu vertreten, muss er dem Verkäufer nach §§ 280, 241 II BGB dessen unnötige Aufwendungen erstatten (AG Weinheim, Urteil vom 30.08.2010, Az. 1 C 185/10). Weiße Ware - Reihenfolge der Angaben nach der EnVKV ist - oberhab der Bagatellgrenze - wettbewerbsrelevant Zitat aus den Entscheidungsgründen LG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 15 O 118/010): "Die Antragsgegnerin handelt auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, indem sie bei dem Angebot des netzbetriebenen Raumklimagerätes die gemäß §§ 3 I, 5 i.V.m.- Anlage 1 Zifer 1 S. 1, Tabelle 1 Zeile 7 Spalten 4 und 5 EnVKV i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2002/31/EG erforderliche Reihenfolge der anzugebenden Informationen nicht einhält. ... Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG anzugebenden Informationen sind zwar bis ausf eine eindeutige Angabe des Gerätstyps und der Kühlungsart im Angebot der Antragsgegnerin vorhanden, es mangelt jedoch an der ausdrücklich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Reihenfolge der Informationen dient dazu, dem Verbraucher einen Vergleich der erhältlichen Geräte zu erleichtern, was ihm durch die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise erschwert wird." Angebliches Handeln im Namen einer Limited-Gesellschaft Der Besteller ist für seine Behauptung, er habe bei Vertragschluss darauf hingewiesen, dass er im Namen einer Limited-Gesellschaft handele, darlegungs- und beweispflichtig, was sich aus § 164 BGB ergibt (AG München, Urteil vom 24.08.2010, Az. 163 C 9516/10). Verwendung von Formulierungen aus dem alten Muster für die Widerrufsbelehrung (Hinweis auf die BGB-InfoV) ist wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber hat die amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und für das Rückgaberecht überarbeitet. Die neuen Versionen gelten ab 11.06.2010. Die Muster befinden sich nun nicht mehr in der BGB-InfoV, sondern im Einführungsgesetz zum BGB. Es gibt keine Übergangsregelung. Wer das alte Muster oder überholte Teile davon verwendet, handelt wettbewerbswidrig (LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10). Veranlassung einer Rücklastschrift durch den Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts ist ohne Ankündigung pflichtwidrig Falls der Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Rückabwicklung zu geben, eine Rücklastschrift veranlaßt, verletzt er eine sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebende Nebenpflicht und ist nach §§ 280 I, 241 II BGB zum Ersatz des dem Unternehmer durch die Rücklastschrift entstandenen Schadens verpflichtet (AG Heilbronn, Urteil vom 09.07.2010, Az. 8 C 696/10). Unlautere Werbung durch selbst gebastelte Gütesiegel Das LG Siegen (Beschluss vom 28.06.10, 7 O 37/10, rechtskräftig) hat einem Online-Händler den weiteren Einsatz eines von ihm selbst erfundenen Gütesiegels
untersagt. Vor dem Einsatz solcher Gütesiegel, die den irreführenden Eindruck erwecken, als sei der Händler extern und unabhängig überprüft worden, warnt u. a. die Wettbewerbszentrale . Verbot eines "offenen" Schuldnerverzeichnisses im Internet (corrida-inkasso.net)
Die
4. Kammer für Handelssachen des LG Köln
(Beschluss vom 12.03.2010, Az. 84 O 54/10)
hat ein illegales Schuldnerverzeichnis im
Internet untersagt. Der Betreiber
arbeitet ohne Gewerbemeldung, ohne
Erlaubnis nach dem RechtsdienstleistungsG,
ohne Meldung beim
Landesdatenschutzbeauftragten und unter
Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht.
Zum Schein wird eine Sitzadresse in Spanien
(Virtual-Office-Dienstleister) angegeben.
Der Betreiber hat über seine
Internetseite, über Suchmaschinen und über
twitter.de Schuldnerdaten frei zugänglich
publiziert, Schuldner an den Pranger
gestellt und genötigt. Strafanzeigen sind bei der
Staatsanwaltschaft Bielefeld in Bearbeitung. LG Köln: Veröffentlichung von Vollstreckungstiteln und Schuldnerdaten auf der Plattform schuldtitel-online.com ist zulässig, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Schuldner sind nachrangig gegenüber Interessen der Gläubiger und des Plattformbetreibers Bereits in seinem Urteil vom 24.06.09, Az. 28 O 116/09, hatte das LG Köln den Handel mit Forderungen auf der Internetplattform schuldtitel-online.com für grundsätzlich zulässig erachtet. In dem vorgenannten Verfahren war der auf Unterlassung klagende, in der Datenbank der Schuldtitel-Online AG geführte Schuldner, letztendlich auch aus formalen Gründen gescheitert. In einem weiteren Verfahren eines Schuldners, der Unterlassung der Veröffentlichung seiner Schuldnerdaten forderte, hatte das Gericht nun Veranlassung, sich mit den sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutzrecht ergebenden Fragen und der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einschließlich der verfassungsrechtlichen Positionen zu beschäftigen (LG Köln, Urteil vom 17.03.10, Az. 28 O 612/09). Das Gericht hat in einer ausführlichen Entscheidung, den Interessen der Gläubiger und des Plattformbetreibers den Vorrang vor den Schuldnerinteressen eingeräumt. Insbesondere wurde auch die Veröffentlichung von Vor- und Nachnamen sowie Wohnort / Sitz für zulässig angesehen, damit die titulierte Forderung als Handelsgut nicht zur leeren Hülle wird. Vorratsdatenspeicherung - Auswirkungen auf Filesharing-Fälle Auswirkungen der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung auf die Filesharing (Tauschbörsen) - Fälle. Zugang zu einem E-Payment-Account für eine Übergangszeit auch nach fristloser Kündigung Die fristlose Kündigung eines ePayment-Vertrages (Dienstleistungen betreffend die Abwicklung von Lastschriften) berechtigt nicht dazu, den für den Kunden eingerichteten Account „von heute auf morgen“ zu sperren, wenn noch nicht alle Lastschriften und Abrechnungen erledigt sind. Für eine Übergangszeit (im konkreten Falle 2 Monate) besteht eine nebenvertragliche Verpflichtung , den Account noch einsehbar zu halten (LG Mannheim, Beschluss vom 03.03.2010, Az. 23 O 22/10). AGB einer Arztpraxis - Schadenersatz bei Ter- minsversäumung, mehrdeutige Fristen Eine AGB-Regelung, wonach ein Arzt (Bestellpraxis) Schadenersatz vom Patienten beanspruchen kann, falls dieser nicht mindestens 24 Stunden vorher den Termin absagt, ist mit §§ 305c, 307, 308 ff. BGB vereinbar (AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 139 C 417/08; AG Köln, Urteil vom 17.12.09, 112 C 84/09). Ein Entschädigungsbetrag von 120,00 EUR / Stunde ist plausibel (AG Siegburg, Verfügung vom 05.11.09, 118 C 219/09; AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 139 C 417/08). Werden in Formularen voneinander abweichende Fristen erwähnt, sind beide Fristen unwirksam (AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 112 C 84/09). Formulierungen im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung betreffend Nutzungsherausgabe und Wertersatz sind falsch und deren Verwendung wettbewerbswidrig. Die Entscheidungen des LG Siegen (Beschluss vom vom 01.12.09, Az.6 O 152/09, rechtskräftig) und des LG Essen (Beschluss vom 01.03.10, Az. 41 O 16/10) geben einen Überblick, welche Formulierungen in einer Widerrufsbelehrung ungeachtet des amtlichen Musters (jetzt Anlage 1 zu Art. 246 § 2 III 1 EGBGB) zweifelhaft sind. Nach der Entscheidung des EuGH (siehe weiter unten) war das zu erwarten. Telefondurchwahl-Nummern können Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG darstellen. Gibt ein zu einem Mitbewerber übergewechselter Arbeitnehmer Telefondurchwahl-Nummern der Telefonanlage seines früheren Arbeitgebers, die überhaupt nicht bzw. nur an ausgewählte Kunden bekannt gegeben werden, an einen Headhunter heraus, verwirklicht er den Straftatbestand des § 17 UWG (LG Köln, Beschluss vom 09.10.09, Az. 84 O 169/09, rechtskräftig).
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© RA Dr. Harald Schneider | aktualisiert: 20.05.2018 |